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KOSTENRÜCKERSTATTUNG UNTER MITEIGENTÜMER

Wann hat ein Miteigentümer das Recht auf Rückerstattung der Kosten, die für die dringenden Instandsetzung gemeinsam genutzer Teile angefallen sind? Nach Art. 1134 des italienischen Gesetzes für Zivilrecht werden als dringende Kosten solche betrachtet, die eine Gefahr oder einen Schaden verhindern können. In erster Linie kümmert sich der Hausverwalter um die Instandhaltung, gibt es keinen Hausverwalter, erfolgt diese durch die Eigentümer. Grundsätzlich können bevorstehende Reparaturen in einer Versammlung mit allen Eigentümern besprochen werden, handelt es sich um einen dringenden Fall, der nicht aufgeschoben werden kann, scheidet diese Methode aus. Bei Gefahr im Verzug dürfen Reparaturen im Interesse aller Eigentümer erbracht werden, auch schon bevor der Hausverwalter oder die anderen Miteigentümer darüber in Kenntnis gesetzt werden. Zu den gemeinsamen Teilen gehört beispielsweise ausreichend Wasser für die Instandhaltung des gemeinsamen Gartens, für Strom/Heizung und den Gasverbrauch sowie fließendes Wasser muss jedoch jeder einzelne Eigentümer selbst aufkommen. Die Ausgaben werden selbstständig von einem der anderen Miteigentümer bestritten, solange die Voraussetzungen des Art.1134 vorliegen.

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