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KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG IN WOHNANLAGEN – DARF MAN DAS?

Ein Miteigentümer in einer Wohnungsanlage vermietet für kurze Zeitperioden an Touristen. Die Folge davon ist ein ständiger Wechsel von neuen Personen in der Wohnanlage. Ist das erlaubt?
In Italien kann grundsätzlich jeder Miteigentümer die eigene Wohnung – entweder mit normalem oder touristischem Mietvertrag- an Dritte vermieten. Dies gilt auch für die Ausübung eines Bed & Breakfast. In diesem Sinne – eben in Bezug auf ein B&B- hat sich die Corte di Cassazione (der oberste italienische Gerichtshof) 2015 nochmals geäußert: die Eigentümerversammlung kann den einzelnen Eigentümern dies nicht verbieten, außer eine solche Einschränkung ist in der beim Erwerb akzeptierten oder einstimmig gebilligten Hausordnung vorgesehen. Der Hausverwalter kann also in diesen Fällen nur beschränkt einschreiten: er kann z.B. Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Register-Verpflichtungen anfordern, die Einhaltung der Hausordnung sowie die korrekte Benutzung der gemeinschaftlichen Teile verlangen.

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