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WER UND IM WELCHEM UMFANG IST VERANWORTLICH FÜR BESCHÄDIGUNG, ZERSTÖRUNG ODER DEN VERLUST VON SACHEN, DIE DER GAST IN EINEN BEHERBERGUNGSBETRIEB EINGEBRACHT HAT?

Hier einige Informationen zu den Sachen, die Sie ins Hotel oder im
allgemeinen in einen Beherberbungsbetrieb mitbringen.
Grundsätzlich haften Gastwirte für die Beschädigung, Zerstörung,
Entwendung oder Verlust von Sachen, die der Gast in den
Beherbergungsbetrieb eingebracht hat, wobei die Haftung
verschuldensunabhängig ist. Die Haftung ist gesetzlich festgelegt
und beschränkt sich auf den Wert dessen, was beschädigt, zerstört
oder entwendet wurde und zwar bis zum Gegenwert des
Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag. Fahrzeuge
und die in ihnen belassenen Sachen sowie lebende Tiere sind von
dieser Haftung ausgenommen.
In den Beherbergungsbetrieb eingebracht sind die Sachen, die sich
während der Zeit der Unterkunft des Gastes im
Beherbergungsbetrieb befinden, oder Sachen, die der Gastwirt,
seine Familie oder sein Personal für den Gast innerhalb einer
angemessenen Zeit vor, während oder nach der Zeit der Unterkunft
des Gastes auch außerhalb des Beherbergungsbetriebes in
Verwahrung genommen hat.
Wenn die Beschädigung, Zerstörung, Entwendung oder der Verlust
der vom Gast in dem Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen
jedoch vom Gastwirt, seiner Familie oder seiner Belegschaft
verschuldet ist, dann haftet er unbeschränkt. Gleiches gilt für
Sachen, die dem Gastwirt in Verwahrung gegeben worden sind,
oder wenn dieser sich geweigert hat, Sachen in Verwahrung zu
nehmen, die er jedoch hätte übernehmen müssen. Denn der
Gastwirt ist verpflichtet, Wertpapiere, Bargeld und Wertsachen in
Empfang zu nehmen und zu verwahren. Er kann ihre Annahme nur
verweigern, wenn es sich um gefährliche Sachen handelt oder um
Sachen von übermäßigem Wert oder von sperriger Art. Der Gastwirt
kann verlangen, dass sich die zu verwahrende Sache in einem
geschlossenen und versiegelten Umschlag/Hülle befindet, wobei er
vom Gast einen Übergabebeleg mit Angaben über den genauen
Inhalt verlangen kann.
Der Gastwirt haftet nicht, wenn die Beschädigung, Zerstörung,
Verlust oder Entwendung vom Gast selbst, von seinen
Begleitpersonen oder Besuchern, durch höhere Gewalt oder durch
die Art der Sache selbst verursacht wurde.
Der Gast muß den Schaden oder den Verlust dem Gastwirt
gegenüber umgehend anzeigen. Zeigt er dem Gastwirt dies mit
ungerechtfertigter Verspätung an, kann er sich nicht mehr auf die
Haftung des Gastwirtes berufen, es sei denn der Schaden oder
Verlust der Sache ist vom Gastwirt selbst, seiner Familie bzw.
seinem Personal verschuldet.
Die Haftung des Gastwirtes kann auch nicht durch
Privatvereinbarung ausgeschlossen werden.

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