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INSTANDHALTUNGS- UND HAUSGEMEINSCHAFTSKOSTEN BEIM WOHNUNGSKAUF – WAS IST ZU BEACHTEN?

Ein Problem, das leider manchmal auftaucht: ich habe mich für eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in Italien entschieden und auch gekauft. Nun erhalte ich die Aufforderung für die Zahlung von Instandhaltungs-und Hausgemeinschaftskosten, also der sog. “spese condominiali ” aus der Zeit, in der ich noch gar nicht Besitzer war. Ich entdecke, dass der Vorbesitzer sie aus irgendwelchen Gründen nicht bezahlt hatte! Muss ich das bezahlen oder kann ich das einfach ignorieren? Also ignorieren darf man es keinesfalls, aber vielleicht muss man auch nicht alles bezahlen.
Laut dem italienischen Zivilgesetzbuch sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer für diese Schulden verantwortlich. Der Hausverwalter stellt jedoch den Zahlungsbescheid -und den eventuell später nötigen Mahnbescheid- dem neuen Wohnungsbesitzer zu, da dieser mit dem Abschluss des Kaufvertrages zur Haugemeinschaft gehört und dem Gesetz nach ihr gegenüber der einzig Verantwortliche ist. Das bedeutet, dass der Käufer zur Zahlung verpflichtet ist und er erst dann vom Verkäufer die Rückzahlung fordern kann. Dies gilt jedoch nur für Schulden in Bezug auf das laufende und das vorherige Betriebsjahr, also für einen genau festgelegten Zeitraum. Das bedeutet, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Käufers gegenüber der Wohngemeinschaft sich nicht auch auf die vorherigen Betriebsjahre erstreckt. Umgekehrt haftet auch der Verkäufer gegenüber der Wohnanlage für die nach dem Verkauf fälligen Beträge in Bezug auf “spese condominiali” , solange er dem Hausverwalter nicht eine beglaubigte Kopie der Urkunde übergeben hat. Zusammenfassend ist es sicherlich ratsam, sich vor Unterschrift des Kaufvertrages zu informieren, ob der Vorbesitzer alle Instandhaltungs- und Hausgemeinschaftskosten bezahlt hat und umgekehrt empfiehlt es sich für den Verkäufer, schnellstmöglich nach dem Verkauf eine Kopie der Kaufurkunde dem Hausverwalter zu senden.

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