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DAS AUS FÜR INHABER-SPARBÜCHER!

Das Inhaber-/Überbringer-Sparbuch, das sog. ” libretto al portatore” ist im Gegensatz zum Namens-Sparbuch an keinen Namen gebunden.
Die 4. Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (EU) 2015/849 sieht neue strengere Normen zur Verhütung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus vor. Diese Richtlinie wurde nun von Italien übernommen und somit wird hier ab dem 4. Juli 2017 laut Artikel 49 des Gesetzesdekrets 90/2017 vonseiten Bank und Post nur noch die Ausstellung von Namens-Sparbüchern erlaubt sein. Dies bedeutet, dass Banken und Postämter ihren Kunden nur noch Sparbücher anbieten können, die auf einen Namen ausgestellt sind, wobei die Finanzinstitute zu einer angemessenen Kontrolle/Identifikation des Kunden bzw. des effektiven Inhabers des Sparbuches verpflichtet sind. Dies war in der Vergangenheit für die
Inhaber-/Überbringer-Sparbücher, die einfach an denjenigen ausgezahlt worden waren, der sie in der Tasche hatte, nicht möglich.
Und was ist mit den Inhabersparbüchern, die noch im Umlauf sind? Diese können weiterhin bestehen, jedoch nur noch bis zum 31.Dezember 2018. Die legitimen Besitzer können transparent ihren Inhalt aufzeigen. Wer also noch ein “libretto al portatore” besitzt, hat mehr als ein Jahr Zeit, um auf die Bank oder Post zu gehen und das Geld auf ein Konto zu überweisen oder es sich bar auszahlen zu lassen.
Das “libretto al portatore” , obwohl die Nachverfolgung des Geldflusses unmöglich war, bildete doch ein Instrument, das z.B. auch von Familien zur Aufbewahrung von Geld und einfachen Weitergabe an Erben verwendet worden war.

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