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Ärztehaftung in Italien – das Gesetz “Gelli”

Die Patienten, die einen körperlichen Schaden aufgrund einer fehlerhaften Behandlung erlitten haben, können grundsätzlich ihre Schadenersatzansprüche gerichtlich gegen den Arzt und/oder die Struktur (z.B. Krankenhaus oder Klinik) geltend machen. Mit dem Gesetz Nr. 24/2017, dem sog. “Legge-Gelli,“  wurden in der italienischen Rechtsordnung mehrere bedeutungsvolle Änderungen und Neuigkeiten im Bereich der Ärztehaftung eingeführt. Nun sieht u.a. nach dieser Reform das italienische Gesetz vor, dass vor einem Prozess immer entweder eine sog. „consulenza tecnica preventiva“ oder eine sog. “mediazione” durchgeführt werden muss. Im ersten Fall ernennt ein Richter einen Sachverständigen für die Feststellung der Schäden, deren Beschreibung und deren Ursachen in einem Gutachten. Damit sollte es für die Parteien einfacher sein, eine außergerichtliche Einigung zu finden, denn falls keine gefunden werden sollte, müsste der Richter sich in dem darauffolgenden Prozess an das Gutachten halten. Als Alternative zu diesem Verfahren können die Parteien auch ein Mediationsverfahren beginnen. In diesem Fall würden sie sich an einen Mediator wenden, der den Parteien bei der Suche nach einer außergerichtliche Einigung hilft. In beiden Fällen handelt es sich zusammengefasst um Verfahren, die zum Ziel die Ermöglichung eines Vergleiches und die Vermeidung eines meistens langen und teuren Prozesses haben. Nur wenn wenigstens eines dieser beiden Verfahren erfolglos ausgeführt wurde, kann der Patient vor Gericht gehen und einen richtigen Prozess, welcher zu einem Urteil führt, anfangen. Auch in diesem Fall, immer um die Zeiten der Justiz zu verkürzen, wurde mit der Reform ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

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