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WELCHE ART VON MIETVERTRÄGEN GIBT ES IN ITALIEN FÜR WOHNBEDARF?

In Italien gibt es verschiedene Typologien von Mitverträge, aber der am meist verbreitete ist sicherlich der Vertrag mit freiem Mietzins, der auf Italienisch sog. „contratto a canone libero“ oder einfach nur „4+4“, also derjenige der nach Gesetz Nr. 431/1998 geregelt ist und bei dem eben der Mietzins von den Vertragsparteien frei festgelegt werden kann. Die Charakteristik dieser Art von Mietvertrag ist, dass es hier eine gesetzlich festgelegte Mindestdauer von 4 Jahren gibt, die für weitere 4 Jahre verlängert werden kann, außer es tritt eine Kündigung ein. Letztere kann vom Vermieter nur aus den ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Gründen ausgesprochen werden. Abgesehen von der Vertragsdauer haben die Vertragsparteien große Freiheit, alle weiteren Elemente des Vertrages festzulegen.
Es gibt dann noch einen Mietvertrag mit vereinbartem Mietzins, dem auf Italienisch sog. „contratto convenzionato“ oder auch „3+2“, der ebenfalls im Gesetz Nr. 431/1998 geregelt ist und für den nur eine Mindestdauer vorgesehen ist, und zwar eine dreijährige mit automatischer Verlängerung um 2 Jahre am Fälligkeitstermin, sofern die Vertragsparteien nicht eine dreijährige Verlängerung vereinbaren und keine Kündigung eingetreten ist. Die gegenüber den 4+4-Verträgen kürzere Vertragsdauer wird von einem festgelegten Mietzins ausgeglichen, der im Allgemeinen auf der Tabelle beruht, die in den verschiedenen Gemeinden zwischen den Eigentümervertretern und Mietorganisationen ausgehandelt wird. Steuerlich sind sie wegen geringerer Steuerabgaben und in einigen Fällen wegen Steuerbegünstigungen als vorteilhaft betrachtet.
Eine weitere weit verbreitet Art von Mietverträgen ist der Übergangsmietvertrag, der auf Italienisch sog. „contratto transitorio“, der für eine kürzere Dauer als bei den anderen Verträgen abgeschlossen werden kann und aber der nur möglich ist, wenn eine spezifische und im Vertrag dokumentierte Erfordernis vonseiten des Mieters oder des Vermieters gegeben ist, das die Übergangszeit des Vertrages gerechtfertigt.
Eine spezifische gesetzliche Regelung gibt es außerdem auch für den Mietvertrag mit Universitätsstudenten mit Bindungen für Mietzins und Zusatzregelungen und für den Mietvertrag zu touristischen Zwecken, der von der Anwendung des Gesetzes Nr. 431/199 ausgeschlossen ist.

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