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WARUM RATEN VIELE NOTARE VON EINER SCHENKUNG DER IMMOBILIE AB?

Mit der Schenkung übereignet ein Subjekt (der Schenker) einem anderen Subjekt (dem Beschenkten) aus Freigebigkeit ein ihm gehörendes Gut ohne Gegenleistung. Viele wissen jedoch nicht, dass die Schenkung z.T. auch erhebliche Nachteile hat, da sie grundsätzlich widerrufbar und aus vielen Gründen anfechtbar ist. Auch nachdem die Schenkung abgeschlossen und wirksam geworden ist, kann in Italien nämlich derselbe Schenker eine Klage auf Widerruf wegen Undanks vonseiten des Beschenkten oder Klage auf Widerruf wegen Hinzukommens von Kindern einleiten. Der Widerruf kann auch von Gläubigern des Schenkers ausgeübt werden, wenn ihrer Meinung nach durch die Schenkung ihre Rechte bzw. Ansprüche beeinträchtigt werden. Aber das ist nicht alles. Eine Schenkung wird vom Gesetzgeber als Vorverlegung der Erbfolge angesehen. Daher kann ein Pflichtteilberechtigter (immer auf gerichtlichem Wege), wenn er meint, sein Pflichtteil sei ihm wegen einer oder mehreren Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen zugunsten anderer ganz oder auch nur teilweise vorenthalten worden, sein Recht auf die gesamte ihm zustehende Quote durch Klage auf Kürzung geltend machen. Der Klageanspruch auf Kürzung wird nach dem Tod des Schenkers und gegen den Beschenkten erhoben. Wenn dieser jedoch in der Zwischenzeit die als Schenkung erhaltene Immobilie veräußert hat, kann der Pflichtteilberechtigte (nur wenn der Schenker keine anderen Güter zur Zufriedenstellung des Anspruches besitzt) gegen die neuen Besitzer Klage auf Herausgabe stellen.
Alle diese Klagen unterliegen verschiedenen Verjährungsfristen: die Frist für die Klage auf Widerruf vonseiten des Schenkers wegen Undanks verjährt nach 1 Jahr ab dem Tag, an dem der Schenker von der Tatsache erfahren hat, welche den Widerruf ermöglicht; die Frist für Klage auf Widerruf wegen Hinzukommens von Kindern verjährt in 5 Jahren ab dem Tag der Geburt des Kindes oder der Information der Existenz des Kindes oder der erfolgten Anerkennung des Kindes; der Klageanspruch auf Kürzung durch legitime Erben verfällt nach 10 Jahren ab dem Tod des Schenkers; die Klage auf Herausgabe durch die legitimen Erben muss binnen 20 Jahren ab der Registrierung der Schenkung erfolgen. Letzte Frist wird jedoch aufgehoben, wenn die Erben dem Beschenkten und seinen Rechtsnachfolgern eine außergerichtliche Erklärung zugestellt und diese in das Immobilienregister eingetragen haben.
Zusammenfassend kann man erst sicher sein, wenn 20 Jahre nach der Schenkung vergangen sind und kein Einspruch vonseiten der Pflichtteilberechtigten erhoben worden ist.
Gerade weil bei der Schenkung theoretisch das Risiko der Anfechtung besteht, ist ein Weiterverkauf der erhaltenen Schenkung schwierig, speziell wenn der Drittkäufer ein Darlehen für den Kauf der Immobilie aufnehmen muss, da die Banken eine Hypothek als Garantie auf ein Gut, das ihnen weggenommen werden könnte, nicht akzeptieren würden. Aus diesen Gründen ist es sehr wichtig, bevor man sich entscheidet, eine Immobilie zu verschenken oder ein Immobilie, die aus einer Schenkung stammt, zu kaufen, sich bei einem Notar genau zu informieren.

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