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In der Jahresabrechnung können Miteigentümer einer Wohnanlage, eines Gebäudekomplexes, eines Wohnblocks (es geht also um einen italienischen “condominio”) z.B. auch lesen, wer mit Zahlungen im Rückstand ist. Ist das korrekt? Verstößt das nicht gegen das gesetzlich verankerte Recht auf Privatsphäre?

Das Problem liegt allgemein darin, ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Notwendigkeit einer transparenten Verwaltung des “condominio” einerseits und dem Recht auf Privatsphäre andererseits. Was die Abrechnung betrifft scheint die Notwendigkeit der Transparenz zu überwiegen. Mit diesem Thema hat sich auch der “Garante per la protezione dei dati personali” (offizielle Behörde in Italien für Datenschutz) geäußert. Demnach kann der Hausverwalter zwar nicht einzelne im Rückstand befindliche Personen am Schwarzen Brett aushängen, kann aber über etwaige Nichtzahler in der Jahresabrechnung informieren. Diese Information kann man auch bei Nachfrage bei dem Verwalter erhalten.
In diesem Fall überwiegt das Prinzip der Transparenz in der Verwaltung einer Wohnanlage. Es wird auch nicht die Zustimmung des betroffenen Miteigentümers benötigt. Transparenz heißt jedoch nicht, dass Zahlungsaufforderungen an für Dritte zugängige Stellen ausgehängt werden, daher das Verbot für Aushängung z.B. am Eingangsbereich. Nach der Reform von 2012 ist der Verwalter verpflichtet, Kreditoren auf Anfrage die Daten der mit der Zahlung im Rückstand befindlichen Person zu nennen. Die gleiche Reform zwingt den Verwalter, ein spezifisches Girokonto für alle Zahlungen (Eingang und Ausgang) in Bezug auf die jeweilige Wohnanlage zu haben, in das jeder Miteigentümer auf Anfrage Recht zur Einsicht hat sowie auf eine Kopie der periodischen Abrechnung.

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