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Was kann man machen, wenn die gewünschte Reise den Erwartungen und Versprechungen des Reiseveranstalters nicht gerecht wurde?

Die sog. Pauschalreisen sind Urlaubsformeln die von Reiseveranstaltern als Gesamtpaket organisiert werden und dann meist über Reisebüros an Privatpersonen verkauft werde. Zu bemerken ist, dass das Rreisebüro im normalen Fall nur als Vermittler tätig ist, also nur für die korrekte Abwicklung der Verkaufsformalitäten, Buchung und Information verantwortlich ist. Für jegliche Probleme inbezug auf die Qualität der Serviceleistungen ist der Organisator der Reise, also der auf dem Katalog angegebene Tour Operator, verantwortlich. Der Tour Operator ist auch für die Einhaltung und etwaige Schäden vonseiten der von ihm gewählten Lieferanten (Hotel, Fluggesellschaft, Reiseführer etc. ), an denen er sich im Falle von Schadensersatzleistungen an den Touristen mit der Rückforderung schadlos halten kann, verantwortlich.
Es muss beachtet werden, dass diese Sonderregelung nur bei Pauschalreisen gilt. Wenn Sie also nur eine einzelne Leistung gebucht haben, z.B. einen Flug oder eine Hotelübernachtung, fällt diese nicht unter das Reiserecht, da hier kein Reisevertrag abgeschlossen wurde, sondern lediglich ein Vertrag mit einem Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen. Etwaige Ansprüche bei Reisemängeln müssen Sie als Fahrgast oder Fluggast gegenüber diesem Unternehmen geltend machen.
Der Kaufvertrag zu Pauschalreisen muss schriftlich sowie klar und deutlich formuliert sein. Ausserdem muss er eine Reihe von gesetzlich eigens vorgesehenen Informationen enthalten. Dem Touristen muss eine vom Tour Opertor oder vom Verkäufer unterschriebene Kopie überlassen werden.
Was passiert im Falle von Preisänderungen? Nach dem Kauf des Urlaubs kann eine unangenehme Überraschung kommen und zwar eine Preiserhöhung. Für derartige Preiserhöhung ist folgendes zu berücksichtigen: sie darf nicht innerhalb von 20 Tagen vor der Abreise erfolgen; sie darf nicht mehr als 10% des ursprünglichen Preises betragen und sie muss durch Kostensteigerungen beim Transport, Treibstoff, Wechselkursänderungen,Gebührenänderungen begründet sein.
Wenn die Preiserhöhung mehr als 10% beträgt, hat der Verbraucher das Recht, von Vertrag zurückzutreten, und zwar ohne Strafgebühren und die bereits getätigten Anzahlungen müssen zurückerstattet werden. Sollte die Änderung innerhalb von weniger als 20 Tagen vor der Abreise eintreten, hat der Verbraucher das Recht auf die bereits gebuchte Pauschalreise ohne Preiserhöhung.
Wenn der Tour Operator oder das Reisebüro etwaige Änderungen der Vertragsbedingungen an einer oder mehreren Leistungen der Pauschalreise eventuell mit Aufpreis vor der Abreise schriftlich mitteilt, kann der Verbraucher innerhalb von 2 Tagen entscheiden, ob er die Änderung akzeptiert, vom Vertrag zurücktritt oder das Angebot mit dem Alternativpaket annimmt (falls es hochwertig ist ohne Preisaufschlagt, falls es minderwertiger ist mit Rückzahlung der Differenz).
Was den Schadenersatzt betrifft, ist zu berücksichten dass, die Pauschalareise einen Mehrwert gegenüber der einfachen Summe der einzelnen Leistungen hat. Der Tour Operator verkauf nicht nur Transport plus Hotel plus Zusatzleistungen: er verkauft dem Touristen einen Urlaub mit Erwartungen an Erholung und Regeneration seiner psychischen und physischen Energie. Der Tour Operator weiss das genau, wenn es um die Werbung geht, vergisst es aber dann gerne, wenn der unzufriedene Kunde einen Schadensersatz fordert, und zwar nicht nur inbezug auf die fehlenden Leistungen sondern auch inbezug auf Frustration zu nicht erfüllten Erwartungen. also inbezug auf einen ruinierten Urlaub. Wenn durch Fehlen von Leistungen oder wenn diese nicht geeigent sind, der Urlaub beeinträchtigt wird, hat der Tourist nicht nur Anspruch auf die Rückzahlung der fehlenden Leistungen sonder auch moralischen und psychischen Schadensersatz inbezug auf diejenigen Erwartungen, die integrierender Bestandteil der Pauschalreise waren und mit dem der Tour Operator geworben hatte (also ein Schadensersatzanspruch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit). Das Recht auf Schadenseratz bei Körperschäden verjährt nach 3 Jahren ab die Rückkehr des Touristen, während das Recht auf Schadensersatz für andere Schäden verjährt nach 1 Jahr.

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