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DER BEHANDELNDE ARZT HAFTET GRUNDSÄTZLICH FÜR GESUNDHEITLICHE SCHÄDEN BEI MANGELHAFTER AUFKLÄRUNG

Art. 32 der Italienischen Verfassung schützt die Gesundheit als Grundrecht. Niemand kann gezwungen werden, sich einer bestimmten medizinischen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, diese ist gesetzlich vorgeschrieben, wie z.B. Impfungen.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über die Aufklärungspflicht eines Patienten, aber es hat sich in Anlehnung an das Urteil des Höchsten Gerichtshofs in Kalifornien aus dem Jahre 1957, dem sogenannten “Salgo-Urteil”, ein Richterrecht herausgebildet, das den Ärzten die Pflicht auferlegt, jeden Patienten vor der ärztlichen Behandlung ausführlich zu informieren.
Jeder Arzt ist also verpflichtet, den Patienten vor der Behandlung umfassend über die Erkrankung, Therapiemöglichkeiten und Prognose zu informieren und aufzuklären, damit der Patient sich im Stande sieht, eine Entscheidung zu treffen. Die Aufklärung muss vollständig, unmißverständlich und eindeutig sein.
Wenn diese fundamentale Regel seitens der Ärzte oder der medizinischen Einrichtung nicht eingehalten wird, so sind diese für einen hieraus eventuell resultierenden Schaden zivilrechtlich verantwortlich.
Dies gilt nicht für medizinische Notfälle, wie z.B. bei Lebensgefahr für den Patienten, oder wenn der Patient nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen, weil er z.B. bewußtlos ist.
Das Recht der sogenannten “Zustimmung nach Aufklärung” bringt logischerweise auch das Recht mit sich, die Zustimmung zu einer Behandlung zu verweigern. Wird ein Patient trotz des eindeutig geäußerten Willens, nicht behandelt zu werden, gegen seinen Willen behandelt, so macht sich der Arzt strafbar und kann entsprechend strafrechtlich verfolgt werden.